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Außendienst der Gemeinde Wietzendorf

Liebe Wietzendorferin, lieber Wietzendorfer,

 

sie werden es – zum Teil vielleicht schmerzlich – gemerkt haben, Mitarbeitende der Gemeinde sind seit geraumer Zeit im Außendienst unterwegs und ahnden die unterschiedlichsten Verstöße.

 

Die Gemeinde kommt damit einem immer wieder geäußerten Wunsch auch aus der Bevölkerung nach.

 

Vorschriften wie die Straßenverkehrsordnung oder unsere kommunalen Satzungen müssen beachtet werden. Beispielhaft seien hier folgende Dinge genannt, die von der Gemeinde mit einem Verwarn- oder Bußgeld geahndet werden:

  • Falsches Parken 

  • Nicht durchgeführter Heckenschnitt 

  • Nicht durchgeführte Gossenreinigung 

  • Unerlaubtes Plakatieren

  • Unrrechtmäßig entsorgter Müll 

 

Achten Sie bitte deshalb aus eigenem Interesse u.a. auf die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) und unserer örtlichen Vorschriften (Satzungen). Die Satzungen finden Sie auf der Homepage der Gemeinde Wietzendorf.

 

Ich möchte Ihnen beispielhaft einige Ordnungswidrigkeiten nennen, die im ruhenden Verkehr geahndet werden:

  • Parken im absoluten/eingeschränkten Halteverbot.

  • Parken vor oder in einer Feuerwehrzufahrt. 

    • Das Parken auf dem Grundstück der Freiwilligen Feuerwehr Wietzendorf, des Deutschen Rotes Kreuzes und des Bauhofes der Gemeinde Wietzendorf (Kampstraße 11 in 29649 Wietzendorf) ist nicht gestattet!

  • Parken auf einem Grünstreifen/Seitenstreifen.

    • Es darf lediglich auf den Grünstreifen/Seitenstreifen geparkt werden, wo Verkehrszeichen das Parken erlauben. 

    • Das Parken auf der Grundstücksauffahrt, welche nicht zum eigenen Grundstück gehört

  • Parken auf einem Gehweg.

    • Auch ein sehr breiter Gehweg darf nicht zum Parken benutzt werden.

  • Unzulässig parken auf einem Bussonderstreifen. 

  • Mit dem Kraftfahrzeuganhänger ohne Zugfahrzeug länger als zwei Wochen an derselben Stelle parken. 

  • Parken in zweiter Reihe.

  • Parken innerhalb eines Kreisverkehrs, sofern dort nicht explizit Stellplätze ausgewiesen sind.

  • Parken auf einem Fußgängerüberweg.

  • Parken entgegengesetzt der Fahrtrichtung.

  • Parken im verkehrsberuhigten Bereich außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen.

  • etc.

 

Grundstückseigentümer müssen zudem u.a. sicherstellen, dass

  • ... die Gosse gereinigt ist.

  • ... Hecken, Bäume, Sträucher, etc. nicht über die Grundstücksgrenze hinausragen.

  • ... Parkbuchten, Grünstreifen und Gehwege gepflegt werden.

  • ... keine Plakatierungen am Gartenzaun angebracht sind. 

 

Sollte es ausnahmsweise abweichende Regelungen der bestehenden Vorschriften geben, bedürfen die einer Einzelfallprüfung. 

In diesen Fällen und bei sonstigen Fragen wenden Sie sich bitte an die Kolleginnen im Ordnungsamt der Gemeinde.

 

Ordnungsamt, Katastrophenschutz, Feuerwehrangelegenheiten, Außendienst 

Nathalie Brunahl

05196/978-105

Ordnungsamt, Gewerbeamt, Fundbüro, Schiedswesen, Hundeangelegenheiten 

Annika Dujkovic 

05196/978-102

 


Ich bedanke mich für Ihr Verständnis.

 

gez. Peters

 

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